GDA Gefahrstoff-Check


Baustein 5: Schutzmaßnahmen

Haben Sie besondere Schutzmaßnahmen für krebserzeugende Gefahrstoffe in Ihrem Betrieb umgesetzt?

Aufgrund der besonderen Schwere sowie des verzögerten Eintritts einer möglichen Erkrankung (Latenzzeit) müssen für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A und 1B in der Regel zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Welche konkret erforderlich sind, ist basierend auf der Beurteilung der Gefährdung anhand der Ergebnisse aus Baustein 2, 3, und 4 festzulegen. Die Rangfolge von Schutzmaßnahmen ist immer durch das sogenannte STOP-Prinzip vorgegeben: Nach der Substitutionsprüfung folgen die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und erst zuletzt – wenn dann noch erforderlich – die persönlichen Schutzmaßnahmen.


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